RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0292

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §133 Abs1;
BAO §134 Abs1;
BAO §134 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 3;

Rechtssatz

Hat eine für einen vorhergehenden Veranlagungszeitraum (1984) strittige Frage auf die Ermittlung der Höhe der Umsätze bzw Einkünfte eines folgenden Veranlagungszeitraumes (1986) keinen Einfluß, so ist der Abgabepflichtige auch dann nicht seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen für einen der folgenden Veranlagungszeiträume enthoben, wenn der VwGH einer den vorhergehenden Veranlagungszeitraum betreffenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugebilligt hat. Die Verhängung von Zwangsstrafen zur Erzwingung der Einreichung dieser Abgabenerklärungen ist daher zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140292.X01

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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