RS Vwgh 1990/6/26 89/11/0295

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §30 Abs4;

Rechtssatz

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs 4 erster Satz HGG ist, daß die Wehrpflichtigen in die Lage versetzt werden sollen, die Wohnmöglichkeit wie vor Antritt des Präsenzdienstes über jene Zeit zu erhalten, in der sie mangels Einkommens das zur Beibehaltung der Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen können, und daß sie nicht dadurch ihrer Wohnung (Wohnmöglichkeit) verlustig gehen, daß sie präsenzdienstbedingt einen Einkommensverlust erleiden. Dabei kommt es auf den Rechtstitel der Benützung der Wohnung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wehrpflichtige sein allfälliges Einkommen während des Präsenzdienstes übersteigende Leistungen zu erbringen hat, um diese Wohnmöglichkeit für sich zu erhalten (Hinweis E 27.10.1987, 87/11/0080). Wird die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person, der vom Wehrpflichtigen ein Benützungsentgelt geleistet wird, benützt, gilt dies genauso.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110295.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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