RS Vwgh 1990/6/26 86/05/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
beobachten
merken

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art116;
B-VG Art118;
B-VG Art119a;
ROG NÖ 1976 §21 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Stützt die Landesregierung die Versagung der Genehmigung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes auf ein mehr als drei Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassenes überörtliches Raumordnungsprogramm, so verletzt sie das Gesetz und das Recht der Gemeinde auf ihren eigenen Wirkungsbereich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986050130.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten