RS Vwgh 1990/6/26 90/11/0042

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
AVG §73 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, ob überhaupt ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, hat der Wiedereinsetzungswerber einen vom Sachausgang unabhängigen Anspruch auf Sachentscheidung über einen zulässigen und rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag (Hinweis E 29.5.1985, 84/11/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110042.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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