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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;Norm
PSchOG OÖ 1992 §48 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/10/0254 E 31. März 2009 2007/10/0099 E 3. November 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Grieskirchen, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer und Mag. Renate Aigner, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2007, Zl. Bi-072346/6 - 2007, betreffend Schulerhaltungsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Wendling, 4741 Wendling Nr. 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2007 wurde der von der mitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Partei zu entrichtende Schulerhaltungsbeitrag für vier Schüler der Polytechnischen Schule Grieskirchen im Kalenderjahr 2006 mit EUR 3.588,27 festgesetzt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei, Schulerhalter der Polytechnischen Schule Grieskirchen, habe zur Lösung des zusätzlichen Platzbedarfes der Schule den Weg der Anmietung von Schulcontainern gewählt. Sie habe dies als schnellste und kostengünstigste Lösung erachtet, zumal in nächster Zeit mit dem Neubau der polytechnischen Schule begonnen werden sollte. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei seien die für die Schulcontainer anfallenden Mieten bei der Festsetzung der Schulerhaltungsbeiträge zu berücksichtigen. Dies treffe nach Auffassung der Berufungsbehörde jedoch nicht zu:
Das Oö Pflichtschulorganisationsgesetz (Oö POG) unterscheide zwischen dem - im Wege der Schulerhaltungsbeiträge - nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand und dem umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand. Zu ersterem zählten Maßnahmen der Erstausstattung bzw. der erstmaligen Zurverfügungstellung (Primäraufwand), zu zweiterem die Instandhaltung der Schulliegenschaft sowie die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung (Folgeaufwand). Die Anmietung von Containern für bestehende Klassen sei Folgeaufwand, die Anmietung von Containern für neue Klassen Primäraufwand. Zwar zähle § 50 Z. 7 Oö POG die Mieten für die Schulliegenschaften zum laufenden Schulerhaltungsaufwand. Hier seien aber lediglich Ausgaben zur Anmietung von Schulräumen zur vorübergehenden Benützung gemeint. Mieten für die erstmalige Bereitstellung der Schulliegenschaft fielen jedoch unter den nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand. Die Anmietung von Schulcontainern durch die beschwerdeführende Partei sei nicht für die vorübergehende Unterbringung bestehender Klassen, sondern für neue Klassen wegen der ständig steigenden Schülerzahl erfolgt. Eine Umlegung der daraus erwachsenen Mietkosten komme daher nicht in Betracht.Das Oö Pflichtschulorganisationsgesetz (Oö POG) unterscheide zwischen dem - im Wege der Schulerhaltungsbeiträge - nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand und dem umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand. Zu ersterem zählten Maßnahmen der Erstausstattung bzw. der erstmaligen Zurverfügungstellung (Primäraufwand), zu zweiterem die Instandhaltung der Schulliegenschaft sowie die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung (Folgeaufwand). Die Anmietung von Containern für bestehende Klassen sei Folgeaufwand, die Anmietung von Containern für neue Klassen Primäraufwand. Zwar zähle Paragraph 50, Ziffer 7, Oö POG die Mieten für die Schulliegenschaften zum laufenden Schulerhaltungsaufwand. Hier seien aber lediglich Ausgaben zur Anmietung von Schulräumen zur vorübergehenden Benützung gemeint. Mieten für die erstmalige Bereitstellung der Schulliegenschaft fielen jedoch unter den nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand. Die Anmietung von Schulcontainern durch die beschwerdeführende Partei sei nicht für die vorübergehende Unterbringung bestehender Klassen, sondern für neue Klassen wegen der ständig steigenden Schülerzahl erfolgt. Eine Umlegung der daraus erwachsenen Mietkosten komme daher nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 Oö Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö POG) hat eine Gemeinde, sofern sie mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge), die in näher bestimmter Art und Weise zu berechnen sind (vgl. insbesondere § 51 Abs. 2 Oö POG).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Oö Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö POG) hat eine Gemeinde, sofern sie mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge), die in näher bestimmter Art und Weise zu berechnen sind vergleiche , insbesondere Paragraph 51, Absatz 2, Oö POG).
Bei den Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist gemäß § 48 Abs. 2 Oö POG zwischen dem Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 49) und dem laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 50) zu unterscheiden. Nur in Ansehung des laufenden Schulerhaltungsaufwandes kommt eine Umlegung auf dem Schulsprengel angehörender Gemeinden in Betracht.Bei den Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Oö POG zwischen dem Bau- und Einrichtungsaufwand (Paragraph 49,) und dem laufenden Schulerhaltungsaufwand (Paragraph 50,) zu unterscheiden. Nur in Ansehung des laufenden Schulerhaltungsaufwandes kommt eine Umlegung auf dem Schulsprengel angehörender Gemeinden in Betracht.
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören gemäß § 49 Oö POG insbesondere die Kosten fürZum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören gemäß Paragraph 49, Oö POG insbesondere die Kosten für
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100098.X00Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013