RS Vwgh 1990/6/27 90/13/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können immer nur Bescheide der höchsten Instanz sein.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130140.X01

Im RIS seit

27.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten