RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0235

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §13 Abs2 Z2;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Geht die Beh von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem hohen Ausmaß aus, dann sind - im Hinblick auf den normativen Gehalt des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, in Ansehung dessen es einer " Bestimmung der Geschwindigkeit " iSd § 13 Abs 2 Z 2 MEG nicht bedarf - keine Feststellungen darüber erforderlich, ob die im Zivilstreifenwagen verwendeten Geschwindigkeitsmeßgeräte geeicht sind (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0172, E 29.3.1988, 88/03/0119,

E 28.3.1990, 89/03/0261).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030235.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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