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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
MEG 1950 §13 Abs2 Z2;Rechtssatz
Geht die Beh von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem hohen Ausmaß aus, dann sind - im Hinblick auf den normativen Gehalt des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, in Ansehung dessen es einer " Bestimmung der Geschwindigkeit " iSd § 13 Abs 2 Z 2 MEG nicht bedarf - keine Feststellungen darüber erforderlich, ob die im Zivilstreifenwagen verwendeten Geschwindigkeitsmeßgeräte geeicht sind (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0172, E 29.3.1988, 88/03/0119,
E 28.3.1990, 89/03/0261).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030235.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014