TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/4 2008/22/0058

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §7 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z12;
NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
NAG 2005 §26;
NAG 2005 §8 Abs1 Z5;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des PJ in S, geboren am 26. April 1973, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. Juli 2006, Zl. 314.993/2- III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Verfahren über den am 10. Februar 2004 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Auf Grund dessen sei der Antrag, der vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht worden sei, als Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu werten. Der Beschwerdeführer, der zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG" mit Gültigkeit vom 6. Dezember 2003 bis 30. April 2004 verfügt habe, sei zwar im Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Inland aufhältig gewesen, jedoch habe er sich lediglich für 16 Tage von 6. Februar 2004 bis 22. Februar 2004 in seinem Heimatland aufgehalten. Er habe aber seinen Niederlassungswillen - erkennbar durch die Wiedereinreise am 22. Februar 2004 - nie aufgegeben und die Entscheidung über seinen Antrag nicht im Ausland abgewartet. Außerdem habe der Beschwerdeführer am 22. April 2004 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer erfülle keine für die Inlandsantragstellung "genannten Voraussetzungen". Da kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei, sei die Inlandsantragstellung auch nicht von Amts wegen zugelassen worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, das Verfahren über den am 10. Februar 2004 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Auf Grund dessen sei der Antrag, der vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht worden sei, als Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu werten. Der Beschwerdeführer, der zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG" mit Gültigkeit vom 6. Dezember 2003 bis 30. April 2004 verfügt habe, sei zwar im Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Inland aufhältig gewesen, jedoch habe er sich lediglich für 16 Tage von 6. Februar 2004 bis 22. Februar 2004 in seinem Heimatland aufgehalten. Er habe aber seinen Niederlassungswillen - erkennbar durch die Wiedereinreise am 22. Februar 2004 - nie aufgegeben und die Entscheidung über seinen Antrag nicht im Ausland abgewartet. Außerdem habe der Beschwerdeführer am 22. April 2004 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer erfülle keine für die Inlandsantragstellung "genannten Voraussetzungen". Da kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei, sei die Inlandsantragstellung auch nicht von Amts wegen zugelassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde macht (u.a.) geltend, der Beschwerdeführer habe keinen Erstantrag gestellt, sondern gemäß § 26 NAG die Änderung seines Aufenthaltszwecks bekannt gegeben. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.Die Beschwerde macht (u.a.) geltend, der Beschwerdeführer habe keinen Erstantrag gestellt, sondern gemäß Paragraph 26, NAG die Änderung seines Aufenthaltszwecks bekannt gegeben. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

§ 2 Abs. 1 Z 11 bis Z 13 und § 26 NAG (samt Überschrift) lauten: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis Ziffer 13 und Paragraph 26, NAG (samt Überschrift) lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

....

11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24); 11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,);

12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26); 12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);

13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist; 13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist;

....

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht." Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht."

Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde davon aus, es handle sich beim vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um einen - nach § 21 Abs. 1 NAG im Ausland zu stellenden - Erstantrag. Ein solcher würde gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 NAG aber nur dann vorliegen, wenn der Antrag nicht als Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 oder Z 12 NAG zu beurteilen wäre.Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde davon aus, es handle sich beim vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um einen - nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Ausland zu stellenden - Erstantrag. Ein solcher würde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG aber nur dann vorliegen, wenn der Antrag nicht als Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, oder Ziffer 12, NAG zu beurteilen wäre.

Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG", sohin über einen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 FrG. Eine solche Aufenthaltserlaubnis wäre - würde ihr zeitlicher Geltungsbereich auch Zeiten nach dem Inkrafttreten des NAG (1. Jänner 2006) erfassen - gemäß § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 Tabelle B Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als Aufenthaltstitel (nämlich "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" bzw. "Aufenthaltsbewilligung - Student") im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 NAG anzusehen. Der Umstand, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis bereits vor Inkrafttreten des NAG abgelaufen ist, vermag aber nun mit Blick auf § 81 Abs. 1 NAG, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, deren Eigenschaft als Aufenthaltstitel, der grundsätzlich einer Verlängerung oder Zweckänderung zugänglich ist, nicht zu beseitigen. § 81 Abs. 1 NAG gilt nämlich für am 1. Jänner 2006 bereits anhängige Verfahren unabhängig davon, ob es sich um ein Erstantrags-, Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren handelt. Ob das betreffende Verfahren aber ab In-Kraft-Treten des NAG nun als Erstantrags-, Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren (weiter) zu führen ist, richtet sich gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen des NAG (vgl. zum Verlängerungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0055).Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG", sohin über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 7, Absatz eins, FrG. Eine solche Aufenthaltserlaubnis wäre - würde ihr zeitlicher Geltungsbereich auch Zeiten nach dem Inkrafttreten des NAG (1. Jänner 2006) erfassen - gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Tabelle B Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als Aufenthaltstitel (nämlich "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" bzw. "Aufenthaltsbewilligung - Student") im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG anzusehen. Der Umstand, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis bereits vor Inkrafttreten des NAG abgelaufen ist, vermag aber nun mit Blick auf Paragraph 81, Absatz eins, NAG, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, deren Eigenschaft als Aufenthaltstitel, der grundsätzlich einer Verlängerung oder Zweckänderung zugänglich ist, nicht zu beseitigen. Paragraph 81, Absatz eins, NAG gilt nämlich für am 1. Jänner 2006 bereits anhängige Verfahren unabhängig davon, ob es sich um ein Erstantrags-, Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren handelt. Ob das betreffende Verfahren aber ab In-Kraft-Treten des NAG nun als Erstantrags-, Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren (weiter) zu führen ist, richtet sich gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen des NAG vergleiche , zum Verlängerungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0055).

Der hier gegenständliche Antrag wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gewertet. In der Beschwerde wird die Beurteilung der belangten Behörde zu diesem Aufenthaltszweck nicht in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich - ausgehend von der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Familiengemeinschaft mit seiner serbischen Ehefrau - auch keine Bedenken.

Nach dem Gesagten liegt aber ein während der Geltung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang und somit ein Zweckänderungsantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 NAG vor. Dies wiederum schließt aus, diesen Antrag als Erstantrag nach § 2 Abs. 1 Z 13 NAG werten zu können (vgl. in diesem Zusammenhang betreffend Verlängerungsanträge nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008).Nach dem Gesagten liegt aber ein während der Geltung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang und somit ein Zweckänderungsantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG vor. Dies wiederum schließt aus, diesen Antrag als Erstantrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG werten zu können vergleiche , in diesem Zusammenhang betreffend Verlängerungsanträge nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008).

Der vom Beschwerdeführer während der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis eingebrachte Zweckänderungsantrag durfte gemäß § 26 NAG im Inland gestellt werden. Der belangten Behörde war es dementsprechend verwehrt, § 21 Abs. 1 NAG zur Anwendung zu bringen und den gegenständlichen Antrag wegen Inlandsantragstellung abzuweisen.Der vom Beschwerdeführer während der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis eingebrachte Zweckänderungsantrag durfte gemäß Paragraph 26, NAG im Inland gestellt werden. Der belangten Behörde war es dementsprechend verwehrt, Paragraph 21, Absatz eins, NAG zur Anwendung zu bringen und den gegenständlichen Antrag wegen Inlandsantragstellung abzuweisen.

Vielmehr wäre das in § 26 NAG bzw. nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis das in § 24 Abs. 4 NAG vorgesehene Zweckänderungsverfahren durchzuführen gewesen.Vielmehr wäre das in Paragraph 26, NAG bzw. nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis das in Paragraph 24, Absatz 4, NAG vorgesehene Zweckänderungsverfahren durchzuführen gewesen.

Da die belangte Behörde hingegen in Verkennung der Rechtslage von einem § 21 Abs. 1 NAG unterliegenden Erstantrag ausging, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde hingegen in Verkennung der Rechtslage von einem Paragraph 21, Absatz eins, NAG unterliegenden Erstantrag ausging, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 4. November 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220058.X00

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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