RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StPO 1975 §45a Abs1;
VwRallg;
ZPO §31 Abs3;

Rechtssatz

Wohl stehen die rücksichtswürdigen Gründe sowohl des § 31 Abs 3 ZPO als auch des § 45 a Abs 1 StPO der Beurteilung nach - gebundenem - Ermessen offen, doch hat dieses Ermessen Grenzen am Erfordernis einerseits des juridischen Doktorates oder des Magistergrades nach der neuen Studienordnung, andererseits der in den Gesetzesbestimmungen genannten bestimmten Praxis bei Gerichten, Rechtsanwälten oder der Finanzprokuratur. Fehlen dem Rechtsanwaltsanwärter die in den Gesetzen genannten akademischen Grade, so ist für Ermessenserwägungen kein Raum.

Schlagworte

Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180045.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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