RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0118

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Fertigungsklausel der in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide eindeutig, daß hinsichtlich der Übertretungen der StVO von der Landesregierung und hinsichtlich der Übertretungen des KFG vom Landeshauptmann über die Berufung entschieden wurde, so ist der Bescheid, ungeachtet dessen, daß im Kopf des Bescheides nicht die Landesregierung und der Landeshauptmann, sondern das Amt der Landesregierung als deren Hilfsapparat angeführt wurde, der Bescheid in Ansehung der Übertretung der StVO der Landesregierung und in Ansehung der Übertretung des KFG dem Landeshauptmann zuzurechnen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisationZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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