RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0035

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §2 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 litb;
RAPG 1985 Art6 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage nach der Dauer des von einem Rechtsanwaltsanwärter in der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt zu verbringenden Zeitraums gehört nicht zu den Materien des § 28 Abs 1 lit b RAO. Daher hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer als Ganzes über diese Frage zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180035.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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