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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers (hier in Verbindung mit dem Geschwindigkeitswegdiagramm) stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030112.X02Im RIS seit
12.06.2001