RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0112

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Es ist für eine durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Belang, ob der Lenker des Zivilstreifenwagens oder der Beifahrer bereits im Rückspiegel und Seitenspiegel wahrgenommen haben, daß das Fahrzeug des Besch auf den Zivilstreifenwagen sehr schnell zugekommen ist, weshalb die Beh nicht zu eruieren hat, wer den Zivilstreifenwagen gelenkt hat.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030112.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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