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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Es ist für eine durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Belang, ob der Lenker des Zivilstreifenwagens oder der Beifahrer bereits im Rückspiegel und Seitenspiegel wahrgenommen haben, daß das Fahrzeug des Besch auf den Zivilstreifenwagen sehr schnell zugekommen ist, weshalb die Beh nicht zu eruieren hat, wer den Zivilstreifenwagen gelenkt hat.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030112.X01Im RIS seit
12.06.2001