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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119Rechtssatz
Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß ein und dieselbe Person für die Landesregierung als auch für den Landeshauptmann zeichnen darf. Die Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch ein und dieselbe Person ist vielmehr in Art 103 Abs 2 B-VG ausdrücklich vorgezeichnet (Hinweis E VfGH 10.6.1978, VfSlg 8304).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010