RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0118

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art103 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119

Rechtssatz

Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß ein und dieselbe Person für die Landesregierung als auch für den Landeshauptmann zeichnen darf. Die Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch ein und dieselbe Person ist vielmehr in Art 103 Abs 2 B-VG ausdrücklich vorgezeichnet (Hinweis E VfGH 10.6.1978, VfSlg 8304).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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