RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Norm

RAO 1868 §1 Abs2 litc;
RAO 1868 §15;
RAO 1868 §31;
RwStudG 1978 §17 Abs1;
RwStudG 1978;
StPO 1975 §45a Abs1;
Studien- und StaatsprüfungsO juristische 1945;
ZPO §31 Abs3;

Rechtssatz

Es ist von der sachlichen Verschiedenheit und daher Ungleichwertigkeit des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften nach der alten und nach der neuen Studienordnung auszugehen, unterscheiden sich doch der Studiengang und die Prüfungserfordernisse nach beiden Studienordnungen wesentlich (Hinweis Rechberger Fuchs, Das neue Rechtsstudium zweite Auflage, insb S 64 ff, S 99 ff). Eine weitere Bestätigung der Unterschiede zwischen beiden akademischen Graden ergibt sich aus § 1 Abs 2 lit c RAO. Es kann daher schon unter diesen Gesichtspunkten keine Rede davon sein, daß der Magistergrad nach der alten Studienordnung dem Magistergrad nach der neuen Studienordnung gleichwertig sei (Hinweis E 13.11.1979, 3135/78, VwSlg 9963 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180045.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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