RS Vwgh 1990/6/28 86/05/0144

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg;
GewO 1973 §359;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 idF 8000-1 8000-2;

Rechtssatz

Maßstab für die Frage der Zulässigkeit eines Betriebes im gemischten Baugebiet ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der diesen Merkmalen entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. (Hinweis auf E 13.9.1977, 1873/76, VwSlg 9382 A/1977)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986050144.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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