RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0248

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §30;

Beachte

Im gleichen Sinne wurde der Beschwerdefall 90/19/0249 am 2.7.1990 erledigt.

Rechtssatz

Da im vorliegenden Fall, nicht zuletzt im Hinblick auf vom Arbeitgeber im Verfahren behauptete handschriftliche Vermerke auf den Arbeitszeitunterlagen (Stempelkarten), keineswegs davon ausgegangen werden kann, daß den vom Arbeitgeber angebotenen (beantragten) Beweismitteln (hier seine Einvernahme und die zeugenschaftliche Vernehmung seines Lehrlings) objektiv gesehen die Eignung fehlt, über den bezeichneten Gegenstand der Beweisaufnahme (hier: Beweis, daß die Stempelkarten die Arbeitszeit des Lehrlings nicht wiedergeben) einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, darf die Behörde die genannten Beweisanträge nicht als unerheblich ansehen und sie zur Gänze übergehen.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190248.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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