RS Vwgh 1990/7/2 88/10/0179

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde des Grundeigentümers gegen einen Bescheid, mit dem dem Errichter eines Bauwerkes auf seinem Grundstück ein Entfernungsauftrag nach § 39 OÖ NatSchG erteilt wurde, ist unzulässig, weil der in Rede stehende Auftrag allein an den Errichter gerichtet war und nur dieser zu einem Handeln verpflichtet wurde und der Eigentümer sich trotz nachweislicher Zustellung des Bescheides der ersten Instanz nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988100179.X05

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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