RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0236

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 idF 1987/576;

Rechtssatz

Die Bestimmung der zu schlägernden und damit zu bringenden Holzmenge liegt in der Disposition des Waldeigentümers bzw des Nutzungsberechtigten, die Forstbehörde hat bei der Entscheidung über eine Bringungserlaubnis nach § 66 ForstG vom Parteiantrag auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X03

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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