RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0236

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 idF 1987/576;

Rechtssatz

Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X05

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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