Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Der in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung enthaltene Antrag, gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, hindert nicht, den Einspruch als Berufung anzusehen (Hinweis E 8.4.1981, 2495/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190303.X01Im RIS seit
02.07.1990