RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0303

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;
VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Der in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung enthaltene Antrag, gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, hindert nicht, den Einspruch als Berufung anzusehen (Hinweis E 8.4.1981, 2495/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190303.X01

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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