RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0054

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27;
ARG 1984 §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0055 90/19/0086 90/19/0083

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH reicht die bloße Erteilung von Weisungen zur Entlastung des Arbeitgebers (in den Fällen des § 9 Abs 1 VStG des dort genannten Organes) nicht aus, - es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgen. Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung von Weisungen genügt den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026; E 21.1.1988, 87/08/0230).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190054.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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