TE Vfgh Erkenntnis 2003/10/10 G222/02 ua

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Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Allg
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art19, Art20
ASVG §31, §32
ASVG §422, §423
ASVG §441e
ASVG §441b, §442a
ASVG §441c, §442b

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Hauptverbandsreform wegen Widerspruchs der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung zu den Grundsätzen der Selbstverwaltung hinsichtlich der Vertretung der Sozialversicherungsträger, der demokratischen Legitimation und der Weisungsungebundenheit; Unsachlichkeit der Unvereinbarkeitsbestimmung für leitende Gewerkschaftsfunktionäre; Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren infolge Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers des einen Anlassverfahrens durch einen Bescheid betreffend Enthebung aus dem Verwaltungsrat wegen Unvereinbarkeit; Präjudizialität auch der Organisationsvorschriften des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung; Legitimation zur Stellung eines Individualantrags auch hinsichtlich der antragstellenden Gesellschaft für den Vertrieb von Arzneimitteln gegeben infolge Streichung einer Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis durch die Geschäftsführung des Hauptverbandes

Spruch

I. 1. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, Z86h, werden die §§441c und 442b zur Gänze sowie in §441e Abs2 die Wortfolge "ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben," als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

2. Die §§441b Abs1 und 442a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, Z86h, waren verfassungswidrig.

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im Übrigen wird das zu G222/02 geführte Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer des zu B1492/01 geführten Verfahrens ist Vorsitzender der Eisenbahnergewerkschaft. Mit Schreiben vom 31. August 2001 teilte die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte dem (damals zuständigen) Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit, den Beschwerdeführer als Mitglied in den Verwaltungsrat des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz: Hauptverband) entsandt zu haben.

1.1. Mit Bescheid dieses Bundesministers vom 14. September 2001 wurde der Beschwerdeführer "wegen Vorliegens einer Unvereinbarkeit gemäß §441e Abs2 ASVG" - "in Anwendung des §423 Abs1 Z1 [ASVG]" - von seinem Amt als Mitglied des Verwaltungsrates "mit sofortiger Wirkung" enthoben.

1.2. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2002, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§441b und 442a, des §441c Abs1 zweiter Satz sowie des §441e Abs1 bis 3 ASVG, jeweils idF des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, einzuleiten. Die genannten Bestimmungen haben im Wesentlichen Bestellung und Wirkungskreis des Verwaltungsrates des Hauptverbandes zum Gegenstand.

2. Die im Verfahren zu V5/02 antragstellende Gesellschaft mbH vertreibt als Arzneispezialitäten zugelassene Ginkgo-Präparate, die vor Jahren in das Heilmittelverzeichnis des Hauptverbandes (vgl. §31 Abs3 Z12 ASVG) aufgenommen worden waren.

2.1. Am 6. November 2001 beschloss die Geschäftsführung des Hauptverbandes - nach Befassung des Kleinen sowie des Großen Fachbeirates iS der vom Hauptverband erlassenen Verfahrensordnung -, die in Rede stehenden Ginkgo-Präparate mit 1. Jänner 2002 aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen. Die sich daraus ergebende

19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses wurde - nach Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den (damals zuständigen) Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen - in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit", Heft 12/2001, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, kundgemacht.

2.2. Die antragstellende Gesellschaft beantragt, diese (von ihr als Verordnung iS des Art139 B-VG qualifizierte) Änderung des Heilmittelverzeichnisses als gesetzwidrig aufzuheben.

2.3. Aus Anlass dieses Verfahrens beschloss der Verfassungsgerichtshof am 7. Dezember 2002, die §§441c und 442b ASVG, jeweils idF der 58. Novelle, von Amts wegen einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen regeln die Bestellung und den Aufgabenkreis der Geschäftsführung des Hauptverbandes.

II. Die seit dem Jahre 1955 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Organisation des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergeben folgendes Bild:

1. Gemäß §31 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, werden die in den §§23-25 ASVG bezeichneten Sozialversicherungsträger (diese sind: die Gebietskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sowie die Pensionsversicherungsanstalt) sowie die Träger der in §2 Abs2 ASVG bezeichneten Sonderversicherungen (diese sind: die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates) zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst, dem ebenso wie den Versicherungsträgern Rechtspersönlichkeit zukommt (§32 Abs1 ASVG).

§31 Abs2 ASVG umschreibt den Wirkungskreis des Hauptverbandes allgemein wie folgt:

"1. die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung,

2. die zentrale Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger,

3. die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger".

2. Die Stammfassung des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hatte den inneren Aufbau des Hauptverbandes wie folgt geregelt:

Als Verwaltungskörper des Hauptverbandes bestanden die Hauptversammlung, der Vorstand, der Überwachungsausschuss und die Sektionsausschüsse (§433 Abs1 ASVG aF).

2.1. Die Hauptversammlung setzte sich zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertreter der Dienstgeber zusammen, und zwar aus Vertretern aller im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger. Sie waren von den Vorständen der Sozialversicherungsträger aus ihrer Mitte oder aus der Mitte der Mitglieder der Hauptversammlung des jeweiligen Versicherungsträgers zu wählen. Die Zahl der Mitglieder der Hauptversammlung war durch die Satzung zu bestimmen (§433 Abs2 iVm Abs6 ASVG aF).

Die Hauptversammlung hatte jährlich mindestens einmal zusammenzutreten; sie hatte über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss, allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds und über die Satzung zu beschließen sowie über die Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder eines Verwaltungskörpers zu entscheiden (§435 Abs1 ASVG aF).

2.2. Der Vorstand bestand aus dem Präsidenten sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Vorsitzenden der vier Sektionsausschüsse, dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und aus fünf weiteren von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber anzugehören hatten (§433 Abs3 iVm Abs6 ASVG aF).

Der Präsident und beide Vizepräsidenten waren vom Bundesminister für soziale Verwaltung - nach Anhören der für das Bundesgebiet eingerichteten öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen - zu ernennen. Der Präsident brauchte weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem Versicherungsträger anzugehören; sein erster Stellvertreter war der Gruppe der Dienstnehmer, sein zweiter Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen (§434 Abs1 ASVG aF).

Der Vorstand hatte jene Geschäfte zu besorgen, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Verwaltungskörpern zugewiesen waren. Bestimmte laufende Angelegenheiten konnte er dem Büro des Hauptverbandes übertragen (§436 Abs1 ASVG aF).

2.3. Der Überwachungsausschuss wurde aus vier Dienstnehmervertretern und aus sieben Dienstgebervertretern (s. im einzelnen §433 Abs4 ASVG aF) gebildet, die aus der Mitte der Mitglieder der Überwachungsausschüsse der Versicherungsträger zu wählen waren.

2.4. Die - für jeden Versicherungszweig errichteten - Sektionsausschüsse bestanden aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber (s. im einzelnen §433 Abs5 ASVG aF).

3. Mit der 52. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 20/1994, wurden die Bestimmungen über die Organisation (der Versicherungsträger und) des Hauptverbandes wesentlich verändert.

Zusammensetzung und Aufgaben der Verwaltungskörper des Hauptverbandes wurden in einem neu eingefügten Abschnitt IVa des Achten Teiles des ASVG (§§441 ff ASVG aF) geregelt. Als Verwaltungskörper des Hauptverbandes wurden eingerichtet: die Verbandskonferenz, der Verbandsvorstand, das Verbandspräsidium sowie die Kontrollversammlung. Nach den Erläuterungen zur RV (1375 BlgNR XVIII. GP, 29 ff) verfolgte der Gesetzgeber damit ganz allgemein das Ziel einer "Steigerung der Effizienz und der Versichertennähe bei der Vollziehung der Sozialversicherung unter Nutzung moderner Kommunikationssysteme und Managementmethoden", bezogen auf den Hauptverband insbesondere das Ziel der "Steigerung der Effizienz bei der Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen der gesamten Sozialversicherung" (aaO, 29). Es sollte "das bisher da und dort aufgetauchte Identifikationsproblem Versicherungsträger - Hauptverband ... durch die nunmehrige Organisation der Verbandskonferenz, insbesondere bei der Abwicklung ihrer Geschäfte, beseitigt werden" (aaO, 35).

3.1. Die Verbandskonferenz setzte sich nunmehr zusammen aus:

den Obmännern der in §427 Abs1 Z1-6 ASVG genannten, im Hauptverband zusammengeschlossenen Versicherungsträger (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen,

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, Gebietskrankenkassen), dem Obmann der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter; überdies - aus der Gruppe der Dienstgeber - aus den Obmann-Stellvertretern der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, einer Gebietskrankenkasse und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen; schließlich - aus der Gruppe der Dienstnehmer - aus dem Obmann-Stellvertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, weiters einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem Verbandspräsidium. Damit wurde im Wesentlichen eine Personalunion zwischen den Mitgliedern der Verbandskonferenz und den Mitgliedern der leitenden Organe der im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträger herbeigeführt.

Der Verbandskonferenz oblag nach §442a Abs2 ASVG aF die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss sowie die Satzung des Hauptverbandes, über den Abschluss von Gesamtverträgen, über die Erstellung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger, über die in §31 Abs5 bezeichneten Richtlinien (auf Antrag des Verbandspräsidiums - s. §442b ASVG aF), schließlich über die Mustersatzung, die Musterkrankenordnung und die Mustergeschäftsordnung. Hiezu hatte die Verbandskonferenz vierteljährlich mindestens einmal beim Hauptverband zusammenzutreten (§442a Abs1 ASVG aF).

3.2. Der Verbandsvorstand bestand aus sieben von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Dienstnehmer angehören, sowie aus dem Verbandspräsidium (§441 Abs4 ASVG aF). Er hatte die Geschäfte des Hauptverbandes zu führen, soweit sie nicht einem anderen Verwaltungskörper zugewiesen waren, und den Hauptverband nach außen zu vertreten (§442c Abs1 ASVG aF).

Bestimmte laufende Angelegenheiten durften dem Büro des Hauptverbandes übertragen werden (§442c Abs1 ASVG aF). Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes hatte diese Angelegenheiten zu bezeichnen (vgl. §456a Abs3 ASVG aF).

3.3. Das Verbandspräsidium wurde vom Präsidenten sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes gebildet (§441 Abs5 ASVG aF); diese waren vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu ernennen. Der Präsident und sein erster Stellvertreter waren der Gruppe der Dienstnehmer, sein zweiter Stellvertreter war der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen. Die Mitglieder des Verbandspräsidiums hatten einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger als Versicherungsvertreter anzugehören (§442 Abs1 ASVG aF).

3.4. Die Kontrollversammlung setzte sich aus elf Versicherungsvertretern zusammen, von denen vier der Gruppe der Dienstnehmer und sieben der Gruppe der Dienstgeber anzugehören hatten (s. im einzelnen §441 Abs6 ASVG aF) und die von den Kontrollversammlungen der in §441 Abs6 ASVG aF bezeichneten Versicherungsträger aus ihrer Mitte zu wählen waren (§441 Abs7 ASVG aF).

Die Kontrollversammlung hatte die "gesamte Gebarung" des Hauptverbandes "ständig" zu überwachen (§442d Abs1 iVm §436 Abs1 ASVG aF); in bestimmten Angelegenheiten bedurften Beschlüsse der Verbandskonferenz (des Verbandsvorstandes) zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung (s. im einzelnen §442d Abs2 ASVG aF, es handelte sich insbesondere um Verfügungen über Vermögen).

        3.5. Die Verbandskonferenz als oberstes Organ des

Hauptverbandes hatte somit - ähnlich wie die Hauptversammlung nach

den Vorschriften des ASVG in seiner Stammfassung - wichtige

Angelegenheiten zu besorgen, nämlich die Beschlussfassung über den

Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Hauptverbandes, den

Abschluss von Gesamtverträgen, die Beschlussfassung über das

Dienstrecht der Bediensteten der Sozialversicherungsträger, aber auch

die Erlassung der Satzung, der Mustersatzung, der

Musterkrankenordnung und anderer Richtlinien mit

Verordnungscharakter. Der Verbandskonferenz war (so §442a Abs5 ASVG

aF) "zur administrativen Unterstützung ... eine Konferenz der

leitenden Angestellten ... der in der Verbandskonferenz vertretenen

Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates" beigegeben.

Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung fielen in die Kompetenz des Verbandsvorstandes (mit Delegationsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter laufender Angelegenheiten an das "Büro" des Hauptverbandes - §442c Abs1 ASVG aF). Dazu gehörte - wie schon in §460 in der Stammfassung angeordnet - auch der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Bediensteten (§460 Abs1 ASVG); diese waren dem Vorstand dienstlich unterstellt (§460 Abs3 ASVG). Allein die Bestellung sowie die Entlassung des leitenden Angestellten bedurften der vorherigen Zustimmung des (damals zuständigen) Bundesministers für Arbeit und Soziales.

3.6. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000), BGBl. I Nr. 92/2000, wurde beim Hauptverband zudem eine Controllinggruppe eingerichtet (s. dazu §32b ASVG idF SRÄG 2000).

4.1. Mit der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, Z86h, wurde der die Bestellung sowie den Wirkungskreis der Verwaltungskörper des Hauptverbandes regelnde Abschnitt IVa des Achten Teiles des ASVG von neuem geändert.

Dieser Abschnitt lautete nunmehr samt Überschriften - auszugsweise - wie folgt:

"ABSCHNITT IVa

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten der Verwaltungskörper

§441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind:

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Verwaltungsrat,

3.

die Geschäftsführung,

4.

die Controllinggruppe und

5.

das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich.

Hauptversammlung

§441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter der in §427 Abs1 Z1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Obmann und je einem Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Bei der Zusammensetzung der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der Obmann-Stellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter des entsendenden Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie angehört. Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Kurie der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.

(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden 'Geschäftsordnung der Hauptversammlung' (§456a) zu treffen.

Verwaltungsrat

§441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist. Je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§420 Abs4 bis 6, 422, 423 Abs1 sowie Abs3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, für die betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben die Bestellung der von ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen nach dem System d'Hondt vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im Verwaltungsrat, so entscheidet das Los.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten besteht. Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines Jahres folgt der Vizepräsident dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten.

(5) Jene Fraktionen (Abs2), die zwar im Verwaltungsrat, nicht aber im Präsidium vertreten sind, dürfen jeweils ein beratendes Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die gleichen Informations-, Rede- und - mit Ausnahme des Stimmrechtes - Teilnahmerechte wie Präsident und Vizepräsident.

(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verwaltungsrates zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden 'Geschäftsordnung des Verwaltungsrates' (§456a) zu treffen.

(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss). Wurde der Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.

Geschäftsführung

§441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. §424 gilt sinngemäß.

(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden 'Geschäftsordnung der Geschäftsführung' (§456a) zu treffen.

(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

        §441d. [...]

                           Unvereinbarkeit

        §441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im

Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger.

(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger sind ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen.

(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören.

(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.

(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.

Aufgaben der Hauptversammlung

§442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach §441 Abs2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.

(2) Der Hauptversammlung obliegt

1. die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach §455 Abs2, der Musterkrankenordnung nach §456 und der Mustergeschäftsordnung nach §456a und deren Änderungen;

2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;

3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;

4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

Aufgaben des Verwaltungsrates

§442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband zusammenzutreten. Das Präsidium des Verwaltungsrates tagt in Permanenz.

(2) Dem Verwaltungsrat allein obliegt

1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

2. die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;

3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung in der Hauptversammlung;

5. die Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach §455 Abs2, der Musterkrankenordnung nach §456 und der Mustergeschäftsordnung nach §456a und deren Änderungen an die Hauptversammlung;

6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;

8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband, Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates:

1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z2 fallen;

2. Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;

3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den §§23 Abs6, 24 Abs2 und 25 Abs2;

4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach §31 Abs3 Z9 sowie Abs5 Z1, 2 und 13;

5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach §31 Abs3 Z11;

6. Beschlussfassung über Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds an beitragspflichtige Krankenversicherungsträger nach §447c;

7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;

8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen.

(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind deshalb von jeder Sitzung der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie auch mit den den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.

(6) Auf Begehren der Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren Begründung der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch die Geschäftsführung erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen.

(7) Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen.

(8) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer Verfolgung abzusehen, so hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag des Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des Hauptverbandes einzuleiten.

(9) Der Verwaltungsrat kann abweichend von §442b Abs1 in besonders begründeten Fällen nach vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen beschließen, dass bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung bedürfen.

Aufgaben der Geschäftsführung

§442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung vertritt den Hauptverband nach außen.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach §442a Abs3 zu einem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich

§442c. [...]

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§442d. [...]"

4.2. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 140/2002, sind die §§442 und 442a ASVG in einzelnen Punkten geändert worden.

§442 Abs2 ASVG idF der 60. Novelle lautet nunmehr (die Änderungen sind hervorgehoben):

"(2) Der Hauptversammlung obliegt

1. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach §455 Abs2, die Musterkrankenordnung nach §456 und die Mustergeschäftsordnung nach §456a sowie über deren Änderungen;

1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach §31 Abs5 Z34 sowie über deren Änderungen;

2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;

3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;

4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;

6. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach §447c."

Z 1 und Z1a sind am 1. September 2002, Z6 ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten (vgl. §600 Abs1 Z1 bzw. Z3 ASVG).

§442a Abs2 ASVG idF der 60. Novelle lautet nunmehr (die Änderungen sind hervorgehoben):

"(2) Dem Verwaltungsrat allein obliegt

1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

2. die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;

3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung in der Hauptversammlung;

5. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach §455 Abs2, die Musterkrankenordnung nach §456 und die Mustergeschäftsordnung nach §456a sowie über deren Änderungen;

5a. die Beschlussfassung über die Richtlinien nach §31 Abs5 Z34 sowie über deren Änderungen;

6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;

8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband, Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen;

9. die Beschlussfassung über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach §447c.

(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates:

1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z2 fallen;

2. Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;

3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den §§23 Abs6, 24 Abs2 und 25 Abs2;

4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach §31 Abs3 Z9 sowie Abs5 Z1, 2 und 13;

5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach §31 Abs3 Z11;

6. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach den §§447b und 447c;

7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;

8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen."

Abs2 Z5 und 5a sind am 1. September 2002, Abs2 Z9 sowie Abs3 Z6 sind am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten (vgl. §600 Abs1 Z1 bzw. Z3 ASVG).

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 60. Novelle zu Folge handelt es sich bei den Änderungen der §§442 Abs2 Z1 und 442a Abs2 Z5 bloß um eine "terminologische Klarstellung" (1183 BlgNR XXI. GP, zu den Z52 und 55); die Änderungen der §§442 Abs2 Z5 und 6 und 442a Abs2 Z9 und Abs3 Z6 hängen mit dem "Strukturausgleich" der Krankenversicherungsträger (§447b ASVG) sowie mit der in §447c ASVG vorgesehenen Möglichkeit zusammen, den zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger beitragspflichtigen Versicherungsträgern "Zielerreichungs-Zuschüsse" zu gewähren.

Die in den §§442 Abs2 Z1a und 442a Abs2 Z5a ASVG angesprochenen Richtlinien iS des §31 Abs5 Z34 ASVG dienen der Vereinheitlichung der Vollzugspraxis der Versicherungsträger in Angelegenheiten des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens.

4.3. Mit Art73 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, sind ua. die §§441b und 442a ASVG - rückwirkend mit 1. Mai 2003 (vgl. §608 ASVG) - geändert worden.

§441b ASVG lautet seitdem wie folgt (die Änderungen sind hervorgehoben):

"Verwaltungsrat

§441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist. Je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§420 Abs4 bis 6, 422, 423 Abs1 sowie Abs3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht, für die betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt.

(2)-(6) [unverändert]

(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, ein Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bzw. der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss); der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden. Wurde der Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen."

§442a ASVG lautet idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wie folgt (die Änderungen sind hervorgehoben):

"(2) Dem Verwaltungsrat allein obliegt

1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

2. [unverändert]

3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;

4.-7. [unverändert]

8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband, Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen;

9. [unverändert]

(3)-(8) [unverändert]

(9) Der Verwaltungsrat kann abweichend von §442b Abs1 in besonders begründeten Fällen nach vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen beschließen, dass bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung bedürfen."

Die soeben wiedergegebenen Änderungen sollen den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, über den Wirkungskreis des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie des (mit 1. Mai 2003 neu errichteten) Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen Rechnung tragen.

5. Die Neufassung des Abschnitts IVa des Achten Teiles des ASVG beruht auf einem in den Beratungen über die Regierungsvorlage der 58. Novelle zum ASVG angenommenen Abänderungsantrag, dessen Begründung allgemein Folgendes entnommen werden kann (726 BlgNR XXI. GP):

"Die im Jahr 1889 begründete soziale Selbstverwaltung ist eine der großen Errungenschaften der österreichischen Sozialpolitik. Sie ist vom Gedanken geleitet, dass die hauptbetroffenen Dienstnehmer und Dienstgeber - im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und mediatisiert durch die jeweiligen Interessenvertretungen - gemeinsam eben jenen Umfang ihrer sozialen Absicherung bestimmen, der von ihnen selbst nach dem Versicherungsprinzip finanziert werden kann.

Gerade diese selbstverwaltende - und in weiten Bereichen:

ehrenamtlich ausgeübte - Führung der Sozialversicherungsträger zeichnet die österreichische Sozialpolitik aus und ist wesentlicher Pfeiler des sozialen Konsenses in Österreich; es ist daher ein erklärtes Ziel des vorliegenden Entwurfs, die Selbstverwaltung der Sozialversicherung durch den Rückbau der ministeriellen Bestellungsrechte zu stärken. In Hinkunft soll daher das Bestellungsrecht bei wichtigen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes nicht mehr beim aufsichtsberechtigten Bundesminister, sondern bei Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer als Vertreter der hauptbetroffenen Bevölkerungsschichten liegen. Daneben darf aber nicht vergessen werden, dass die Selbstverwaltung der Sozialversicherung nicht Selbstzweck ist; sie wurde im Gegenteil gerade deshalb eingerichtet, um die Unternehmen 'Sozialversicherungsträger' eigenverantwortlich zu führen. Dem widerspricht die bisherige Praxis im Hauptverband, neben einer vielschichtig gestalteten Ebene von Selbstverwaltungsfunktionären ein 'working office' an Generaldirektoren einzurichten, die mit ihren Stabstellen die eigentlichen Managementfunktionen besorgen. Der Entwurf versucht daher, diese bestehenden Mehrgleisigkeiten zu beseitigen und durch Einrichtung einer eigenverantwortlichen und streng kontrollierten 'Geschäftsführung' ein Management des Hauptverbandes zu erreichen, das sowohl dem öffentlich-rechtlichen Prinzip der 'checks and balances' als auch den in der Privatwirtschaft tagtäglich erprobten Organisationsstrukturen genügt. Ziel des Entwurfs ist es, nicht nur die beste, sondern insbesondere auch die bestgeführte soziale Selbstverwaltung Europas zu erreichen."

Die dem Hauptverband übertragenen Aufgaben werden somit seit der 58. Novelle zum ASVG von fünf weiterhin als Verwaltungskörper (vgl. §441 ASVG) bezeichneten Organen wahrgenommen: der Hauptversammlung, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsführung, der Controllinggruppe sowie dem Sozial- und Gesundhei

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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