RS Vwgh 1990/7/3 89/08/0164

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §916 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2a;

Rechtssatz

Der formelle Abschluß von Pachtverträgen allein sagt nichts darüber aus, ob die bezüglichen Willenserklärungen nicht iSd § 916 Abs 1 ABGB bloß zum Schein abgegeben wurden und daher die Pachtverträge nichtig sind; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vertragspartner von vornherein nicht beabsichtigen, mit dem Abschluß der Pachtverträge eine sozialversichtungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken (Hinweis E 28.2.1985, 84/08/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080164.X04

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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