RS Vwgh 1990/7/3 87/07/0191

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §22 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Vorwurf des Bf, daß ein Teil seines Abfindungsgrundstückes in widersprüchlicher Weise einerseits als nicht vollwertig, andererseits als Baulandgewinn bezeichnet werde und sich dadurch für ihn ein beträchtlicher Wertverlust ergebe, besteht nicht zu Recht, wenn im Erkenntnis des ObAS die besagte Fläche, wiewohl im Bauland gelegen, bei der Gegenüberstellung von gesamtem Altbestand und gesamter Abfindung - auf die es ankommt (Hinweis E 10.10.1989, 88/07/0078) - unter Bedachtnahme auf die Grundstücke mit besonderem Wert (zu denen gemäß § 22 Abs 1 lit b Slbg FlVfLG im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesene Grundflächen gehören) vom Baulandgewinn rechnerisch abgezogen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070191.X03

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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