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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten ist zu bejahen, wenn die Ehegattin zwar den Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führt, wobei die Einnahmen aus diesem Betrieb einem gemeinsamen Konto zufließen, eine besondere Vereinbarung aber, wonach die Ehegattin allein aus der Führung des Betriebes berechtigt oder verpflichtet wird, nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080248.X04Im RIS seit
03.07.1990Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012