RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0083

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3 idF 1980/151;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0013 E 22. Jänner 1986 VwSlg 6070 F/1986 RS 6

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgaben begrenzt, und zur Einhebungsverjährung, die der wirksamen und rechtmäßigen Vereinnahmung sowie der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setzt, schließt die absolute Verjährung jede auf

Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin aus (Hinweis Stoll BAO Handbuch, Seite 495 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150083.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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