RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0095

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §61;
BAO §73;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 57;

Rechtssatz

Eine "polizeiliche Anmeldung" in einem anderen Finanzamtsbereich kann die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Finanzamtes für die Erhebung der Umsatzsteuer nicht beenden, weil diese nicht von der behördlichen Meldung bzw. dem Wohnsitz des Abgabepflichtigen, sondern vom Ort der Leitung des Unternehmens abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150095.X02

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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