RS Vwgh 1990/7/4 AW 90/07/0020

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Im vorliegenden Fall ist von einer bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigung auszugehen, in bezug auf die vorläufig nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie von den durch den Auftrag betroffenen Ablagerungen herrührt und im Fall der Bewilligung eines Aufschubes mangels wirksamer Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers weiter zunimmt; ferner davon, daß zur Ermöglichung einer künftigen Nutzung knapp werdender geeigneter Grundwasservorräte jede weitere Beeinträchtigung derselben hintangehalten werden soll, zumal sich deren Folgen nur schwer wieder beseitigen lassen. Die auf die Abwehr nachteiliger Einflüsse auf die Beschaffenheit des Grundwassers ausgerichteten maßgeblichen öffentlichen Rücksichten wiegen auch unter den gegebenen Umständen schwerer als die ihnen im Aufschiebungsantrag entgegengesetzten, vor allem wirtschaftlichen Einzelinteressen. Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070020.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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