RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0140

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Norm

GebG 1957 §22;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;

Rechtssatz

Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einer Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 GebG 1957 als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0246; E 19.6.1989, 88/15/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X02

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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