RS Vwgh 1990/7/9 89/10/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1990
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 88/10/0175 2

Stammrechtssatz

Weder die gesetzliche Umschreibung und damit der Inhalt des Begriffes "Verzehrprodukt" noch dessen Abgrenzung (an sich) zum Begriff des Lebensmittels einerseits und zum Begriff des Arzneimittels andererseits haben durch das Inkrafttreten des AMG eine Änderung erfahren (Hinweis auf E 14.1.1985, 84/10/0204). Verzehrprodukte sind weiterhin Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne Lebensmittel (vgl. § 2 LMG) oder Arzneimittel zu sein. Der Begriff des Verzehrproduktes stelle sich solcherart als "Restgröße" dar, die "sowohl in begrifflicher als auch in konkretumfänglicher Hinsicht von den bezeichneten zwei Seiten her bestimmt" wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X05

Im RIS seit

09.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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