RS Vwgh 1990/7/9 89/10/0225

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Veröffentlicht am 09.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Es kommt auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Hat eine Behörde unter mehreren Versagungsgründen einen gewählt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, und steht eben dieser Versagungsgrund auch der positiven Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen, dann ist dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (hier: § 1 Abs 1 AMG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X04

Im RIS seit

09.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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