TE Vwgh Beschluss 2008/11/12 2005/12/0149

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E05100000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
11997E234 EG Art234;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
61995CJ0188 Fantask A/S VORAB;
61996CJ0228 Aprile VORAB;
61996CJ0260 Spac SpA VORAB;
61996CJ0326 Levez / Jennings VORAB;
62000CJ0062 Marks Spencer VORAB;
62001CJ0224 Köbler VORAB;
62006CJ0212 Gouvernement Communaute francaise and wallon VORAB;
62007CJ0228 Petersen VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;
GehG 1956 §169a idF 2003/I/130;
GehG 1956 §3 Abs1 idF 1973/318;
GehG 1956 §3 Abs2 idF 1973/318;
GehG 1956 §3 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §3 Abs2 idF 1995/297;
GehG 1956 §3 Abs2 idF 2000/I/006;
GehG 1956 §50;
GehG 1956 §50a idF 1978/345;
GehG 1956 §50a idF 1997/I/109;
GehG 1956 §50a idF 2003/I/130;
PG 1965 §40;
VwGG §38b idF 2004/I/089;
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2008/0004 15. April 2010 * EuGH-Zahl: C-542/08 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62008CJ0542 15. April 2010 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2010/12/0082 E 30. Juni 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dr. F G. B in W, vertreten durch Laurer & Arlamovsky, Rechtsanwalts-Partnerschaft GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (jetzt: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) vom 31. Mai 2005, Zl. BMBWK-410.948/0001-VII/4/2005, betreffend besondere Dienstalterszulage nach § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dr. F G. B in W, vertreten durch Laurer & Arlamovsky, Rechtsanwalts-Partnerschaft GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (jetzt: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) vom 31. Mai 2005, Zl. BMBWK-410.948/0001-VII/4/2005, betreffend besondere Dienstalterszulage nach Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, auf besondere Dienstalterszulagen, die in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 oder eine Beschränkung der in diesen Bestimmungen garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar? 1. Stellt die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, auf besondere Dienstalterszulagen, die in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Sinne des Artikel 39, EG und des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 oder eine Beschränkung der in diesen Bestimmungen garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Stehen Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer solchen Verjährungsbestimmung auf besondere Dienstalterszulagen entgegen, die einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden? 2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Stehen Artikel 39, EG und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer solchen Verjährungsbestimmung auf besondere Dienstalterszulagen entgegen, die einem Wanderarbeitnehmer auf Grund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2003 in der Rs C-224/01 (Köbler) vorenthalten wurden?

3. Verwehrt es der Grundsatz der Effektivität unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens gegenüber der Geltendmachung von in der Vergangenheit liegenden Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechtes auf Grund eindeutig formulierter innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, eine Verjährungsbestimmung anzuwenden, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht?

Begründung

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1. Der 1940 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, war vom 1. Jänner 1975 bis zum 28. Februar 1987 (das sind 12 Jahre und 2 Monate) als Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe H4/C4 an der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt tätig. Mit Wirkung vom 1. März 1987 wurde er zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität Wien ernannt, wobei ihm die Bezüge eines ordentlichen Universitätsprofessors einschließlich einer Dienstalterszulage nach § 50 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zuerkannt wurden. Durch diese Ernennung erwarb der Beschwerdeführer auch die österreichische Staatsbürgerschaft. 1. Der 1940 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, war vom 1. Jänner 1975 bis zum 28. Februar 1987 (das sind 12 Jahre und 2 Monate) als Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe H4/C4 an der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt tätig. Mit Wirkung vom 1. März 1987 wurde er zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität Wien ernannt, wobei ihm die Bezüge eines ordentlichen Universitätsprofessors einschließlich einer Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zuerkannt wurden. Durch diese Ernennung erwarb der Beschwerdeführer auch die österreichische Staatsbürgerschaft.

2. Nach § 50a GehG in der im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung erwarb ein ordentlicher Universitätsprofessor, der 15 Dienstjahre an einer österreichischen Universität aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage nach § 50 GehG stand, einen Anspruch auf eine zusätzliche ruhegenussfähige "besondere Dienstalterszulage" in der Höhe der Dienstalterszulage. Diese besondere Dienstalterszulage stellt - wie die "normale" Dienstalterszulage - einen Gehaltsbestandteil dar. Der Anspruch auf besondere Dienstalterszulage besteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes; sie ist von Amts wegen zu bemessen und auszuzahlen, ohne dass es dafür eines gesonderten Antrages des Universitätsprofessors bedürfte. Dem entspricht die ständige Verwaltungspraxis. 2. Nach Paragraph 50 a, GehG in der im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung erwarb ein ordentlicher Universitätsprofessor, der 15 Dienstjahre an einer österreichischen Universität aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, GehG stand, einen Anspruch auf eine zusätzliche ruhegenussfähige "besondere Dienstalterszulage" in der Höhe der Dienstalterszulage. Diese besondere Dienstalterszulage stellt - wie die "normale" Dienstalterszulage - einen Gehaltsbestandteil dar. Der Anspruch auf besondere Dienstalterszulage besteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes; sie ist von Amts wegen zu bemessen und auszuzahlen, ohne dass es dafür eines gesonderten Antrages des Universitätsprofessors bedürfte. Dem entspricht die ständige Verwaltungspraxis.

Nach der Verjährungsbestimmung des § 13b Abs. 1 GehG verjährt ein Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie die besondere Dienstalterszulage - Teil des Monatsbezuges sind und daher unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstehen, ist maßgeblicher Zeitpunkt der jeweilige Monatserste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/12/0009). Wird einem Universitätsprofessor die ihm gebührende besondere Dienstalterszulage nicht ausgezahlt, hat dieser daher die Möglichkeit, binnen drei Jahren einen Antrag auf Abspruch über den ihm gebührenden Anspruch zu stellen. Wird die rechtzeitige Antragstellung unterlassen, kann der Anspruch auf besondere Dienstalterszulage wegen Verjährung später nicht mehr durchgesetzt werden.Nach der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt ein Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie die besondere Dienstalterszulage - Teil des Monatsbezuges sind und daher unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstehen, ist maßgeblicher Zeitpunkt der jeweilige Monatserste vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/12/0009). Wird einem Universitätsprofessor die ihm gebührende besondere Dienstalterszulage nicht ausgezahlt, hat dieser daher die Möglichkeit, binnen drei Jahren einen Antrag auf Abspruch über den ihm gebührenden Anspruch zu stellen. Wird die rechtzeitige Antragstellung unterlassen, kann der Anspruch auf besondere Dienstalterszulage wegen Verjährung später nicht mehr durchgesetzt werden.

Ordentlichen Universitätsprofessoren, die die erforderliche Dienstzeit an österreichischen Universitäten nicht aufwiesen, wurde diese Leistung auf Grund dieser Rechtslage nicht zuerkannt, auch wenn sie vergleichbare Dienstzeiten an einer Universität eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union aufzuweisen hatten. Von ihnen gestellte Anträge auf Berücksichtigung derartiger Dienstzeiten für die Zuerkennung der besonderen Dienstalterszulage wurden abgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167 = VwSlg. 14.929/A).Ordentlichen Universitätsprofessoren, die die erforderliche Dienstzeit an österreichischen Universitäten nicht aufwiesen, wurde diese Leistung auf Grund dieser Rechtslage nicht zuerkannt, auch wenn sie vergleichbare Dienstzeiten an einer Universität eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union aufzuweisen hatten. Von ihnen gestellte Anträge auf Berücksichtigung derartiger Dienstzeiten für die Zuerkennung der besonderen Dienstalterszulage wurden abgewiesen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167 = VwSlg. 14.929/A).

3. Mit seinem Urteil vom 30. September 2003, Rs C-224/01 (Köbler), sprach der EuGH aus, dass die Art. 48 EG-Vertrag (jetzt Art. 39 EG) und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie es untersagen, eine besondere Dienstalterszulage nach Maßgabe einer Bestimmung wie des § 50a GehG zu gewähren. Eine derartige Regelung benachteilige Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich und behindere die Freizügigkeit der in Österreich ansässigen Arbeitnehmer (vgl. Rnr. 72 ff dieses Urteiles). Die zeitlichen Wirkungen dieser Feststellung wurden vom EuGH nicht eingeschränkt. 3. Mit seinem Urteil vom 30. September 2003, Rs C-224/01 (Köbler), sprach der EuGH aus, dass die Artikel 48, EG-Vertrag (jetzt Artikel 39, EG) und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie es untersagen, eine besondere Dienstalterszulage nach Maßgabe einer Bestimmung wie des Paragraph 50 a, GehG zu gewähren. Eine derartige Regelung benachteilige Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich und behindere die Freizügigkeit der in Österreich ansässigen Arbeitnehmer vergleiche , Rnr. 72 ff dieses Urteiles). Die zeitlichen Wirkungen dieser Feststellung wurden vom EuGH nicht eingeschränkt.

Nach Ergehen dieses Urteiles und noch vor der förmlichen Anpassung der maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen folgte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des EuGH und judizierte, dass § 50a Abs. 1 GehG in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung so zu lesen sei, dass als Voraussetzung für den Anspruch auf die besondere Dienstalterszulage - neben dem vierjährigen Bezug der Dienstalterszulage nach § 50 GehG - eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor unter Einrechnung von Dienstzeiten in einer vergleichbaren Stellung an einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/12/0180 = VwSlg. 16.231/A).Nach Ergehen dieses Urteiles und noch vor der förmlichen Anpassung der maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen folgte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des EuGH und judizierte, dass Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung so zu lesen sei, dass als Voraussetzung für den Anspruch auf die besondere Dienstalterszulage - neben dem vierjährigen Bezug der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, GehG - eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor unter Einrechnung von Dienstzeiten in einer vergleichbaren Stellung an einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/12/0180 = VwSlg. 16.231/A).

In weiterer Folge wurde § 50a GehG durch BGBl. I Nr. 130/2003 dem genannten Urteil des EuGH entsprechend geändert. Seitdem sind bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit u.a. auch Zeiten heranzuziehen, die in einer vergleichbaren Verwendung (wie die eines Universitätsprofessors) an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, zurückgelegt worden sind. Nach dem gleichzeitig geschaffenen § 169a GehG können zudem auch Universitätsprofessoren des Dienststandes, des Ruhestandes oder emeritierte Universitätsprofessoren, die Dienstzeiten gemäß § 50a GehG in der geänderten Fassung aufweisen, einen Antrag auf rückwirkende Anpassung ihrer besonderen Dienstalterszulage stellen. Der Gesetzgeber ging dabei allerdings davon aus, dass die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG und des § 40 PG 1965 auch auf besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche anzuwenden ist, die aus der Anwendung der Übergangsbestimmung für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen; jedoch wurde ausdrücklich bestimmt, dass der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist "anzuwenden" sei.In weiterer Folge wurde Paragraph 50 a, GehG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, dem genannten Urteil des EuGH entsprechend geändert. Seitdem sind bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit u.a. auch Zeiten heranzuziehen, die in einer vergleichbaren Verwendung (wie die eines Universitätsprofessors) an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, zurückgelegt worden sind. Nach dem gleichzeitig geschaffenen Paragraph 169 a, GehG können zudem auch Universitätsprofessoren des Dienststandes, des Ruhestandes oder emeritierte Universitätsprofessoren, die Dienstzeiten gemäß Paragraph 50 a, GehG in der geänderten Fassung aufweisen, einen Antrag auf rückwirkende Anpassung ihrer besonderen Dienstalterszulage stellen. Der Gesetzgeber ging dabei allerdings davon aus, dass die Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG und des Paragraph 40, PG 1965 auch auf besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche anzuwenden ist, die aus der Anwendung der Übergangsbestimmung für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen; jedoch wurde ausdrücklich bestimmt, dass der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist "anzuwenden" sei.

4. Die Dienstzeiten des Beschwerdeführers an der Universität Frankfurt waren für die besondere Dienstalterszulage zunächst nicht berücksichtigt und ihm eine solche nicht gewährt worden; nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren wurde ihm vom zuständigen Bundesministerium mitgeteilt, dass diese Dienstzeiten nicht angerechnet werden können.

Nach der Änderung der Rechtslage im Jahr 2003 begehrte der Beschwerdeführer mit einem an das Amt der Universität Wien gerichteten Schreiben vom 2. März 2004 die Anpassung seiner besonderen Dienstalterszulage unter Einrechnung der an der Universität Frankfurt zugebrachten Dienstzeiten; in dem folgenden Schriftwechsel mit der Universität Wien wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG auf seine Ansprüche auf besondere Dienstalterszulage. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde schließlich folgendermaßen entschieden:Nach der Änderung der Rechtslage im Jahr 2003 begehrte der Beschwerdeführer mit einem an das Amt der Universität Wien gerichteten Schreiben vom 2. März 2004 die Anpassung seiner besonderen Dienstalterszulage unter Einrechnung der an der Universität Frankfurt zugebrachten Dienstzeiten; in dem folgenden Schriftwechsel mit der Universität Wien wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG auf seine Ansprüche auf besondere Dienstalterszulage. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde schließlich folgendermaßen entschieden:

  • -Strichaufzählung
    Mit Spruchpunkt I. wurde der Zeitpunkt des Anfalles der besonderen Dienstalterszulage des Beschwerdeführers unter Einrechnung der Zeit seiner Verwendung als Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe H4 (C4) an der Universität Frankfurt mit 1. Jänner 1994 festgestellt.Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde der Zeitpunkt des Anfalles der besonderen Dienstalterszulage des Beschwerdeführers unter Einrechnung der Zeit seiner Verwendung als Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe H4 (C4) an der Universität Frankfurt mit 1. Jänner 1994 festgestellt.
  • -Strichaufzählung
    Mit Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Anpassung gemäß Spruchpunkt I. "besoldungsrechtlich mit 1. Oktober 2000 wirksam" wird.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Anpassung gemäß Spruchpunkt römisch eins. "besoldungsrechtlich mit 1. Oktober 2000 wirksam" wird.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die Verjährungsregel des § 13b GehG auch bei rückwirkender Beanspruchung der besonderen Dienstalterszulage zur Anwendung käme. Nach § 169a Abs. 4 GehG sei lediglich die Zeit ab Bekanntwerden des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rs C-224/01 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen.In der Begründung wird ausgeführt, dass die Verjährungsregel des Paragraph 13 b, GehG auch bei rückwirkender Beanspruchung der besonderen Dienstalterszulage zur Anwendung käme. Nach Paragraph 169 a, Absatz 4, GehG sei lediglich die Zeit ab Bekanntwerden des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rs C-224/01 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer ausdrücklich nur Spruchpunkt II. des genannten Bescheides, nicht hingegen die mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Feststellung des Zeitpunktes der Anpassung der besonderen Dienstalterszulage. Der Sache nach macht diese Beschwerde geltend, dass die Anwendung der Verjährungsbestimmung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 48 EG-Vertrag (jetzt Art. 39 EG) nicht im Einklang stünde. Diese Regelung stelle eine "Privilegierung" der Universitätsprofessoren mit nur österreichischen Dienstzeiten dar:In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer ausdrücklich nur Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides, nicht hingegen die mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Feststellung des Zeitpunktes der Anpassung der besonderen Dienstalterszulage. Der Sache nach macht diese Beschwerde geltend, dass die Anwendung der Verjährungsbestimmung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 48, EG-Vertrag (jetzt Artikel 39, EG) nicht im Einklang stünde. Diese Regelung stelle eine "Privilegierung" der Universitätsprofessoren mit nur österreichischen Dienstzeiten dar:
Diesen wäre nie abverlangt worden, einen Antrag auf Auszahlung der besonderen Dienstalterszulage zu stellen, sodass ihnen eine Verjährungsbestimmung nicht entgegen gehalten werden könne.
Das belangte Bundesministerium hat diesen Ausführungen entgegen gehalten, dass wegen der Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechtes die im EWR- bzw. EU-Ausland verbrachten Dienstzeiten bereits ab dem 1. Jänner 1994 anspruchsbegründend gewirkt hätten und darauf gestützte Ansprüche daher hätten geltend gemacht werden können. Diese Rechtslage sei jedoch erst mit dem Erkenntnis des EuGH in der Rs C-224/01 offenkundig geworden, weshalb eine Hemmung der Verjährung ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieses Urteiles angeordnet worden sei. In einer Replik dazu hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Anwendung der Verjährungsbestimmungen auf ihn eine neuerliche Diskriminierung darstelle.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
              1.              Gemeinschaftsrecht
Art. 39 EG (früher Art. 48 EG-Vertrag) bestimmt:Artikel 39, EG (früher Artikel 48, EG-Vertrag) bestimmt:
"Artikel 39 (ex-Artikel 48)
  1. (1)Absatz eins,Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2,Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
  3. (3)Absatz 3,Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
    1. a)Litera a
      sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
    2. b)Litera b
      sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
                  c)              sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
                  d)              nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
  4. (4)Absatz 4,Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung."

    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 lautet:Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 lautet:

    "Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung Artikel 7

  5. (1)Absatz eins,Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer."

2. Österreichisches Recht

§ 3 Abs. 1 und 2 GehG in der im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 318/1973 lauteten: Paragraph 3, Absatz eins, und 2 GehG in der im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1973, lauteten:

"Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.Paragraph 3, (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

  1. (2)Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage, Teuerungszulagen).

..."

§ 3 Abs. 2 GehG wurde in weiterer Folge durch BGBl. Nr. 550/1994, Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 6/2000 geringfügig geändert; diese Änderungen beziehen sich auf andere Zulagen, die Dienstalterszulagen wurden davon nicht betroffen. Paragraph 3, Absatz 2, GehG wurde in weiterer Folge durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, Nr. 297/1995 und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, geringfügig geändert; diese Änderungen beziehen sich auf andere Zulagen, die Dienstalterszulagen wurden davon nicht betroffen.

§ 13b GehG in der Fassung BGBl. Nr. 318/1973 lautet: Paragraph 13 b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1973, lautet:

"Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

  1. (2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  2. (3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  3. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

§ 50a GehG in der im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 345/1978 lautete: Paragraph 50 a, GehG in der im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1978, lautete:

"Besondere Dienstalterszulage für ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren

§ 50a. (1) Einem ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 stand, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 3.Paragraph 50 a, (1) Einem ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, stand, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 3,

  1. (2)Absatz 2,§ 52 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.Paragraph 52, ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3,Mit Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung."Mit Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den Paragraphen 51, und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung."

    Durch BGBl. I Nr. 109/1997 erhielt § 50a GehG folgende Fassung:Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, erhielt Paragraph 50 a, GehG folgende Fassung:

"Besondere Dienstalterszulage

§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4.Paragraph 50 a, (1) Einem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 4, gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 4,

  1. (2)Absatz 2,§ 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 3, und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3,Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung."Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den Paragraphen 51, und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung."

    Durch BGBl. I Nr. 130/2003 wurden in § 50a Abs. 1 GehG die Wortfolge "(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und einem Ordentlichen Universitätsprofessor" sowie der Klammerausdruck "(Universitäten der Künste)" gestrichen. Gleichzeitig wurde dem § 50a GehG folgender Abs. 4 angefügt:Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, wurden in Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG die Wortfolge "(Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG) und einem Ordentlichen Universitätsprofessor" sowie der Klammerausdruck "(Universitäten der Künste)" gestrichen. Gleichzeitig wurde dem Paragraph 50 a, GehG folgender Absatz 4, angefügt:

  3. "(4)Absatz 4,Bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit gemäß Abs. 1 sind auch Zeiten heranzuziehen, dieBei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit gemäß Absatz eins, sind auch Zeiten heranzuziehen, die

1. nach dem 7. November 1968 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder

3. nach dem 1. Juni 2002 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) 3. nach dem 1. Juni 2002 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,)

zurückgelegt worden sind."

Außerdem wurde folgender § 169a GehG eingefügt:Außerdem wurde folgender Paragraph 169 a, GehG eingefügt:

"Unterabschnitt J

Universitätslehrer

Besondere Dienstalterszulage

§ 169a. (1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß § 50a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 auf, die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen Universitätsprofessor zusteht.Paragraph 169 a, (1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß Paragraph 50 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, auf, die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50 a, entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen Universitätsprofessor zusteht.

  1. (2)Absatz 2,Die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage nach Abs. 1 wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.Die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage nach Absatz eins, wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.
  2. (3)Absatz 3,Rechtswirksam sind Anträge gemäß Abs. 1, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.Rechtswirksam sind Anträge gemäß Absatz eins,, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
  3. (4)Absatz 4,Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung des Abs. 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung des Absatz eins, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."

    Diese Änderungen traten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

III. Erläuterungen zu dem Vorlagefragen römisch drei. Erläuterungen zu dem Vorlagefragen

1. Zum Umfang des Falles

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde bekämpft nur Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nicht jedoch die mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Feststellung, dass die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage mit 1. Jänner 1994 wirksam wird. Die Frage der Vereinbarkeit dieser zeitlichen Begrenzung der Anpassung mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher keine Voraussetzung für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde bekämpft nur Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nicht jedoch die mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Feststellung, dass die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage mit 1. Jänner 1994 wirksam wird. Die Frage der Vereinbarkeit dieser zeitlichen Begrenzung der Anpassung mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher keine Voraussetzung für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Anpassung der besonderen Dienstalterszulage gestellt und dabei die in § 169a Abs. 3 GehG normierte Frist eingehalten. Da diese Befristung somit den Ansprüchen des Beschwerdeführers nicht entgegen gehalten werden kann, ist auch die Vereinbarkeit des § 169a Abs. 3 GehG mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes keine Voraussetzung für die Entscheidung des vorliegenden Falles durch den Verwaltungsgerichtshof.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Anpassung der besonderen Dienstalterszulage gestellt und dabei die in Paragraph 169 a, Absatz 3, GehG normierte Frist eingehalten. Da diese Befristung somit den Ansprüchen des Beschwerdeführers nicht entgegen gehalten werden kann, ist auch die Vereinbarkeit des Paragraph 169 a, Absatz 3, GehG mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes keine Voraussetzung für die Entscheidung des vorliegenden Falles durch den Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidungsvoraussetzung für den Verwaltungsgerichtshof ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ausschließlich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Verjährungsregelung des § 13b in Verbindung mit § 169a Abs. 4 GehG auf die vor dem Urteil des EuGH in der Rs C- 224/01 liegenden Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine besondere Dienstalterszulage entgegen steht.Entscheidungsvoraussetzung für den Verwaltungsgerichtshof ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ausschließlich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Verjährungsregelung des Paragraph 13 b, in Verbindung mit Paragraph 169 a, Absatz 4, GehG auf die vor dem Urteil des EuGH in der Rs C- 224/01 liegenden Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine besondere Dienstalterszulage entgegen steht.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung teilt, wonach bis zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes die besondere Dienstalterszulage auch solchen Universitätsprofessoren nicht hätte ausbezahlt werden dürfen, die ausschließlich Dienstzeiten an österreichischen Universitäten aufzuweisen hatten. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem (vor der Anpassung des § 50a GehG an die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen ergangenen) Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/12/0180 = VwSlg. 16.231/A, ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der vom EuGH in der Rs C-224/01 vertretenen Auffassung § 50a GehG so auszulegen sei, dass bei Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit auch die einer Tätigkeit als ordentlicher Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität vergleichbare Tätigkeit an gleichartigen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichzuhalten seien.Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung teilt, wonach bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes die besondere Dienstalterszulage auch solchen Universitätsprofessoren nicht hätte ausbezahlt werden dürfen, die ausschließlich Dienstzeiten an österreichischen Universitäten aufzuweisen hatten. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem (vor der Anpassung des Paragraph 50 a, GehG an die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen ergangenen) Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/12/0180 = VwSlg. 16.231/A, ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der vom EuGH in der Rs C-224/01 vertretenen Auffassung Paragraph 50 a, GehG so auszulegen sei, dass bei Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit auch die einer Tätigkeit als ordentlicher Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität vergleichbare Tätigkeit an gleichartigen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichzuhalten seien.

2. Zu Frage 1:

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 39 Abs. 2 EG niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Eine Vorschrift des nationalen Rechtes ist danach, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 11. September 2008, Jörn Petersen, C-228/07, Rnr. 53 ff, mwN). Art. 39 EG steht ferner jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Solche Maßnahmen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communaute franCaise, Gouvernement wallon gegen Gouvernement flamand, C-212/06, Rnr. 45 und 55, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 39, Absatz 2, EG niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Eine Vorschrift des nationalen Rechtes ist danach, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt vergleiche , etwa das Urteil des EuGH vom 11. September 2008, Jörn Petersen, C-228/07, Rnr. 53 ff, mwN). Artikel 39, EG steht ferner jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Solche Maßnahmen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist vergleiche , etwa das Urteil des EuGH vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communaute franCaise, Gouvernement wallon gegen Gouvernement flamand, C-212/06, Rnr. 45 und 55, mwN).

Nach den durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 geschaffenen Vorschriften für in der Vergangenheit liegende Ansprüche auf besondere Dienstalterszulagen von Universitätsprofessoren, die ihnen entgegen dem Gemeinschaftsrecht vorenthalten worden waren, soll die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG auch auf diese Ansprüche anzuwenden sein. Eine Begünstigung besteht nur insofern, als die Zeit ab dem 30. September 2003 (das ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Urteiles des EuGH in der Rs C-224/01) bis zum 30. Juni 2004 (Ende der Antragsfrist) in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Durchsetzung von Ansprüchen auf die besondere Dienstalterszulage nach § 50a GehG, die vor dem 1. Oktober 2000 entstanden sind, wegen Verjährung ausgeschlossen ist. Obwohl die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG nicht danach unterscheidet, ob es sich bei anspruchsberechtigten Universitätsprofessoren um "Wanderarbeitnehmer" handelt, wirkt sich ihre Anwendung auf deren in der Vergangenheit liegende Ansprüche stärker nachteilig aus als für Universitätsprofessoren, die ihre Dienstzeit ausschließlich in Österreich verbracht haben:Nach den durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, geschaffenen Vorschriften für in der Vergangenheit liegende Ansprüche auf besondere Dienstalterszulagen von Universitätsprofessoren, die ihnen entgegen dem Gemeinschaftsrecht vorenthalten wo

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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