TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/13 2006/01/0359

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0383 2007/01/0385 2007/01/0384

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. S M (geboren 1987) in W, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, 2. Z M (geboren 1991), 3. M M (geboren 2000), 4. V M (geboren 1969), alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12/2. Stock, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 16. Mai 2006, Zl. 262.190/5- XV/54/06, 2.) 16. Mai 2006, Zl. 262.192/5-XV/54/06, Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. S M (geboren 1987) in W, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, 2. Z M (geboren 1991), 3. M M (geboren 2000), 4. römisch fünf M (geboren 1969), alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12/2. Stock, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 16. Mai 2006, Zl. 262.190/5- XV/54/06, 2.) 16. Mai 2006, Zl. 262.192/5-XV/54/06,

3.) 16. Mai 2006, Zl. 262.191/5-XV/54/06, 4.) 16. Mai 2006, Zl. 262.193/5-XV/54/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres Bundesminister für Inneres),3.) 16. Mai 2006, Zl. 262.191/5-XV/54/06, 4.) 16. Mai 2006, Zl. 262.193/5-XV/54/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit die Spruchpunkte III. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit die Spruchpunkte römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführer, aus Serbien stammende Angehörige der Volksgruppe der Roma, reisten 2003 in das Bundesgebiet ein. Am 5. August 2004 stellte die Viertbeschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag, für die übrigen Beschwerdeführer stellte sie am 18. August 2004 die verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylanträge.

Mit Bescheiden jeweils vom 20. Juni 2005 wies das Bundesasylamt diese Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden jeweils vom 20. Juni 2005 wies das Bundesasylamt diese Asylanträge gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab. Die gegen diesen Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung der Verfahren auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung der Verfahren auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

zu I.: zu römisch eins.:

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (zusätzliche Umsatzsteuer) findet in diesen Vorschriften keine Deckung. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (zusätzliche Umsatzsteuer) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzliche Bescheide beziehen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzliche Bescheide beziehen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide richten, abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide richten, abzulehnen.

Wien, am 13. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006010359.X00

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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