RS Vwgh 1990/7/12 90/09/0055

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66;

Rechtssatz

Durch die in § 66 AVG getroffene Regelung soll gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die (Rück-) Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll nur ausnahmsweise

möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrensganges führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090055.X02

Im RIS seit

12.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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