RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1;
ZPO §187;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 315;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie E 1990/05/17 89/16/0226 3

Stammrechtssatz

Wenngleich § 18 Abs 2 Z 2 GGG den Normalfall im Auge hat, in welchem der Beklagte zugleich jener ist, der die im Vergleich zugesagten Leistungen übernimmt, dürfen jedoch Leistungen des Klägers (Hinweis E 9.3.1973, 1155, 1156/72, VwSlg 4516 F/1973), die Gegenstand des Vergleiches sind und deren Wert das Klagebegehren übersteigt, bei der Festsetzung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - abgesehen von dem Fall einer Verbindung mehrerer Rechtsstreite gemäß § 187 ZPO (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0157) - nicht unberücksichtigt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160150.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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