RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0054

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7 Abs3;
GGG 1984 §30 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 318; AnwBl 12/1990, S 722;

Rechtssatz

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde (Hinweis E 9.3.1990, 88/17/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160054.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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