RS Vwgh 1990/7/12 90/16/0059

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1332;
FinStrG §167 Abs1 idF 1987/312;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0013 E 20. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Seit der Neufassung des § 167 Abs 1 FinStrG durch das 2. AbgÄG 1987, BGBl 1987/312, hindert nicht mehr jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist aber nur ein minderer Grad des Versehens. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber jedoch, wenn er die im Verkehr mit Gerichten oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160059.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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