RS Vwgh 1990/7/12 90/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1987 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 567;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0181 E 12. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH wird der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) mit der Einreichung von Plänen bei der Baubehörde für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs 2 GrEStG 1987 kann durch eventuell nachträgliche Erklärungen bzw Änderungen der Pläne, um damit eine Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160142.X04

Im RIS seit

12.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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