TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/17 2008/17/0118

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E03605500;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

32000R1227 GMO Wein DV Art15 Abs3;
EURallg;
MOG 2007 §19 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des GS in S, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Mai 2008, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/1098- III/8/2008, betreffend Rückforderung einer Beihilfe für Umstellung von Rebflächen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines Antrags vom 16. Mai 2002 auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen, der zwei Mal abgeändert wurde, wurde letztlich mit Bescheid der belangten Behörde Zl. 38.110/407-III8/03 die Umstellung von 25.850 m2 Weingarten und die Rodung von 10.726 m2 Weingarten genehmigt.

Der Beschwerdeführer meldete den Beginn der Arbeiten mit 28. April 2003. Mit Bescheid vom 17. Mai 2003, Zl. 38.141/767- III/8/03, wurde die Beihilfe in der Höhe von EUR 17.518,69 als Vorauszahlung zuerkannt.

Auf Grund von Prüfberichten wurde in der Folge festgestellt, dass lediglich 24.147 m2 Weingarten umgestellt und 9.023 m2 Weingarten gerodet worden seien. Mit Bescheid vom 12. September 2005 wurde daraufhin die Beihilfe auf EUR 16.281,02 reduziert und in Anwendung des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die Sanktion durch Rückforderung des Doppelten des Differenzförderungsbetrages ausgesprochen.

Auf Grund einer weiteren stichprobenartigen Überprüfung wurde sodann festgestellt, dass zwei Grundstücke, für welche Umstellungsbeihilfe gewährt worden war, weder gerodet noch neu ausgepflanzt worden waren. Die förderungsfähige Fläche reduzierte sich daher neuerlich um das Ausmaß dieser Grundstücke.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 wurde daraufhin die Beihilfenhöhe auf EUR 12.016,29 reduziert und eine Rückforderung gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 in der Höhe von EUR 4.264,73 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ein unzulässiger Eingriff in den rechtskräftigen Bescheid vom 12. September 2005 geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ursprünglich eine Umstellungsbeihilfe für eine Fläche von 25.850 m2 bewilligt wurde.

Es wird in der Beschwerde auch nicht bestritten, dass die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Differenzen bei der Durchführung der bewilligten Umstellungen und Rodungen zutreffend seien.

Die Beschwerde stützt sich einzig und allein darauf, dass ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vorliege, in dessen Rechtskraft nicht eingegriffen hätte werden dürfen.

Damit verkennt die Beschwerde jedoch die Rechtslage.

Art. 15 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktpotentials lautet:

"Artikel 15

(1) Die Beihilfe wird gezahlt, nachdem die Durchführung der jeweiligen Maßnahme überprüft worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten dem Erzeuger vor der Durchführung der Maßnahme einen Vorschuss auf die Beihilfe auszahlen, sofern

a)

die Durchführung der Maßnahme begonnen hat;

b)

der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat; die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der betreffenden Maßnahme innerhalb von zwei Jahren nach der Vorschusszahlung;

              c)              der betreffende Erzeuger bereits einen Beihilfevorschuss für eine andere Maßnahme erhalten hat und diese andere Maßnahme durchgeführt wurde.

(3) Werden alle Maßnahmen in einem Betrieb nicht, wie im Plan vorgesehen, innerhalb der Fristen von Artikel 13 Buchstabe b) durchgeführt, so muss der Erzeuger alle im Rahmen des Plans gewährten Beihilfen für den betreffenden Betrieb zurückzahlen.

Werden jedoch über 80 % dieser Maßnahmen innerhalb der Fristen durchgeführt, so entspricht die Rückzahlung dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe, die für den Abschluss aller Planmaßnahmen gewährt worden wäre."

Wie sich aus der dargestellten Rechtslage im Gemeinschaftsrecht ergibt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle der Nichtübereinstimmung der beantragten und bewilligten Maßnahmen mit den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen einen allfällig bereits gewährten Vorschuss entsprechend der Regelung des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 zurückzufordern. Insofern besteht eine ausdrückliche Regelung auf Gemeinschaftsebene, die unmittelbar anzuwenden ist. Es ist daher unerheblich, unter welchen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht eine Durchbrechung der Rechtskraft zulässig ist (vgl. aber im vorliegenden Zusammenhang § 19 Abs. 2 MOG 2007).

Die Hinweise auf eine rechtskräftige Bewilligung der Beihilfe gehen insofern fehl. Die belangte Behörde war gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 zur Rückforderung verpflichtet. Aus der Tatsache, dass die beantragten Umstellungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide durch die Behörde bereits durchgeführt gewesen seien, entband den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, jene Maßnahmen, für welche die Beihilfe zuerkannt wurde, auch tatsächlich und vollständig durchzuführen.

Der Umstand schließlich, dass entgegen der Regelung des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung nicht die doppelte Differenz (sondern nur exakt die Differenz) zurückgefordert wurde, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in den geltend gemachten noch in vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmenden Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. November 2008

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170118.X00

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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