RS Vwgh 1990/7/13 90/19/0088

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Veröffentlicht am 13.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Bei Übertretungen nach dem AZG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung beim Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Ist jedoch eine Strafverfügung an " Herrn Franz N, Transportunternehmer in Y-Gasse 15 " adressiert und enthält deren Spruch keine Angaben über den Tatort (den Sitz des Unternehmens), so kann aus dieser Adressierung weder abgeleitet werden, an welchem Ort der Adressat sein Unternehmen betrieben hat, noch, daß gegen ihn der Vorwurf erhoben wird, die ihm angelasteten Taten unter der angeführten Adresse begangen zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190088.X02

Im RIS seit

13.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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