Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Mit der durch die Außerlandesschaffung des Bf bewirkten Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes ist zugleich auch der alleinige Zweck des Schubhaftbescheides, nämlich die Abschiebung (Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes) zu sichern, verwirklicht worden. Da somit der Schubhaftbescheid zum Zeitpunkt der Außerlandesschaffung die ihm vom Gesetz zugeordnete (zeitlich begrenzte) Wirkung voll entfaltet hat - weitere, dem Bf nachteilige Wirkungen sind mit diesem Bescheid nicht verbunden -, macht es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied, ob der angefochtene, die Berufung des Bf gegen den Schubhaftbescheid zurückweisende und die Berufung gegen die Nichtstattgebung des Antrages auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens dieses Bescheides abweisende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Bf kann daher in diesem Fall in keinem subjektiven Recht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190308.X01Im RIS seit
13.07.1990