RS Vwgh 1990/7/25 87/17/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1990
beobachten
merken

Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0172 E 15. April 1988 VwSlg 12698 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit VO festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach § 20 BStG, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Wohl aber besteht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, in einer Beschwerde an den VfGH (Art 144 B-VG) oder an den VwGH (Art 131 B-VG) gegen einen Enteignungsbescheid die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bzw die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der VO wegen Gesetzwidrigkeit nach Art 139 B-VG anzuregen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170171.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten