RS Vwgh 1990/7/25 86/17/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1990
beobachten
merken

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 326;

Rechtssatz

Ein Unternehmer (Veranstalter), der eine caritative Organisation dadurch fördert, daß er die vermögensrechtliche Leistung der Spieler dort erlegen und dieser Organisation endgültig zufließen läßt, veranstaltet, wenn er dafür einen ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängigen Gewinn in Aussicht stellt, eine Ausspielung. Für diese Auslegung ist von Bedeutung, daß der Gesetzgeber in § 2 Abs 1 GSpG 1962 idF 1976/626 den Begriff "Unternehmer" durch den Klammerausdruck "(Veranstalter)" erläutert. Er bringt damit zum Ausdruck, daß es ihm darauf , ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt, nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170062.X03

Im RIS seit

25.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten