RS Vwgh 1990/7/25 86/17/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §1 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626;
GSpG 1962 §4 Abs1 idF 1979/098;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 326;

Rechtssatz

Der Tausch von Spielkarten, um so in den Besitz passender, für einen Gewinn erforderlicher Ergänzungskarten zu gelangen, bietet die Möglichkeit, die durch den Zufall gegebene Spielsituation durch Handlungen des Spielteilnehmers zu beeinflussen. Ungeachtet dessen baut das Spiel im konkreten Fall aber auf dem für den Spieler zunächst unbekannten und somit zufälligen Inhalt der gegen Entgelt erworbenen Karten auf, da die Abbildungen auf den Karten beim Kauf mit einer abzureibenden Schutzschicht bedeckt sind. Mangels einer bei der sehr hohen Zahl der ausgegebenen Spielkarten und der relativen Seltenheit der notwendigen Ergänzungskarten erzielbaren " Markttransparenz " müssen ferner auch die Tauschbemühungen im großen und ganzen als weitgehend aleatorisch beurteilt werden. Schließlich ist der Gewinn im vorliegenden Fall auch noch davon (zufalls)abhängig, daß es bei bestimmten Preisen (und zwar den begehrteren Preisen) auf das Zuvorkommen vor anderen Spielteilnehmern ankommt, wobei jener die größere Gewinnchance hat, der zufällig zwei einander ergänzende Puzzlehälften in Händen hat oder durch Zufall im Familienkreis, Bekanntenkreis oder Kollegenkreis auf eine solche Hälfte stößt. Im konkreten Fall liegt somit ein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG 1962 idF 1976/626 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170062.X01

Im RIS seit

25.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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