RS Vwgh 1990/7/25 86/17/0062

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 326;

Rechtssatz

Die Norm des § 2 Abs 1 GSpG 1962 idF 1976/626 sagt nichts darüber, wem gegenüber der Spieler die genannte vermögenswerte Leistung zu erbringen hat (wo und wie er den Wetteinsatz zu leisten hat) sowie ob und allenfalls in welchem Umfang die vermögensrechtliche Leistung des Spielers dem Unternehmer (Veranstalter) - rechtlich oder wirtschaftlich - zufließen muß. " Gegen " leistung bedeutet zunächst, daß es sich bei der in Aussicht gestellten Leistung des Unternehmers (Veranstalters) gleichfalls um eine vermögenswerte Leistung handeln muß. Darüberhinaus ist der Begriff der " Gegenleistung " im Sinnne des § 2 Abs 1 GSpG 1962 idF 1976/626 so zu verstehen, daß der Unternehmer (Veranstalter) an den Erlag jenes Vermögensgegenstandes, der zum Zweck des Spieles übergeben oder hinterlegt wird (Hinweis E 29.9.1978, 45, 559/78), die Zusage knüpft, gemäß den Spielregeln einen Gewinn auszuzahlen. Aus der Sicht des Spielteilnehmers ist damit das mit dem Begriff der Gegenleistung umschriebene Synallagma gegeben, gleichgültig, an wen der Spieler seine Leistung erbringt und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Unternehmer (Veranstalter) bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170062.X02

Im RIS seit

25.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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