RS Vwgh 1990/7/25 86/17/0062

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 326;

Rechtssatz

Ein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG 1962 ist schon dann gegeben, wenn Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängen. - Dass die Teilnahme an einem primär als Glücksspiel zu qualifizierenden Spiel auch Unterhaltungswert haben und Vergnügen bereiten kann, steht, wie auch bei anderen Glücksspielen, einer solchen Beurteilung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170062.X04

Im RIS seit

25.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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