RS Vwgh 1990/8/21 AW 90/04/0066

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Veröffentlicht am 21.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 87/04/0031 B 1. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Die Vollstreckung einer gem. § 366 Abs. 1 Z 2 und § 366 Abs. 1 Z 4 GewO verhängten Verwaltungsstrafe führt nicht zur sofortigen Schließung des Gewerbebetriebes (hier Gaststätte) nach § 360 Abs. 1 GewO und somit auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Bestraften iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Voraussetzung für die behördliche Schließung des Betriebes wäre die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs. 1 GewO.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StrafenUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040066.A02

Im RIS seit

21.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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