RS Vwgh 1990/8/21 88/04/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AktG 1965 §95 Abs5;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §134 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GmbHG §35;
MRK Art6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0044

Rechtssatz

Eine Anklageerhebung wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Z 3 StGB (betreffend unerlaubte Kriegsmateriallieferungen) gegen das Vorstandsmitglied einer AG stellt eine rechtserhebliche Tatsache dar, die in Ansehung der beabsichtigten Ausübung des hier in Rede stehenden Waffengewerbes zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 einer der im § 13 Abs 7 GewO 1973 genannten Personen berechtigt, wobei der Heranziehung der strafrechtlichen Anklage als rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973, die es zweifelhaft macht, ob eine der im § 13 Abs 7 GewO 1973 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, Art 6 Abs 2 MRK nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X07

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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