RS Vwgh 1990/8/21 AW 90/04/0066

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Veröffentlicht am 21.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 89/04/0020 B 18. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Enthält der angefochtene Bescheid in Ansehung seines Schuldspruches eine Feststellung über die nach Annahme der bel Beh - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung der angeführten Verwaltungsstraftatbestände durch den Bf, könnte daher selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bf nicht die Rechtsstellung erlangen, etwa in Ansehung der zukünftigen Verwendung des in Rede stehenden Raumes einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben zu sein und es wäre ferner auch die bel Beh an der Durchführung weiterer entsprechender Strafverfahren nicht gehindert. Das Antragsvorbringen bietet daher keine Grundlage für die Annahme der Verwirklichung der Aufschiebungstatbestände des § 30 Abs 2 VwGG.

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040066.A01

Im RIS seit

21.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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